Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 12.03

§ 12.03 – Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke

In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60). normal Dieses Begegnungsverbot gilt a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge, normal wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a angezeigt wird; normal normal b) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m, normal wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b angezeigt wird; normal normal c) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m, normal wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b oder c angezeigt wird. normal normal normal arabic normal Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind. normal normal Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. normal normal Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot. normal normal Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“ rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen. normal normal Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen. normal normal Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen: a) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände. normal Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar. normal normal b) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es gibt ein Begegnungsverbot für bestimmte Fahrzeuge an den Stellen Bankeck, Betteck und Jungferngrund.
  • Bergfahrende Fahrzeuge bis 110 m Länge müssen anhalten, wenn ein Lichtzeichen angezeigt wird.
  • Bei Hochwasser über 4,60 m gilt ein generelles Begegnungs- und Überholverbot für alle Fahrzeuge außer Kleinfahrzeugen.
  • Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m oder mehr müssen sich über Funk melden und Informationen über ihr Fahrzeug geben.
  • Wenn die Lichtwahrschau nicht funktioniert, müssen Bergfahrer bestimmte Funkregeln befolgen und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen weiterfahren.